Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Tarif (Beförderungsentgelte und -bedingungen) gilt für die Beförderung von Personen und Sachen im flexiblen Mobilitätskonzept im Landkreis Rosenheim.

§ 2 Anspruch auf Beförderung

(1) Personen haben Anspruch auf Beförderung, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist.

(2) Sachen werden nur nach Maßgabe des Abschnitts III befördert.

§ 3 Tarifstruktur

(1) Der Fahrpreis richtet sich nach den Tarifzonen bezogen auf die zurückgelegten Streckenkilometer.

(2) Der Fahrpreis ergibt sich aus der Preistafel für das flexible Mobilitätskonzept im Landkreis Rosenheim (siehe §4(1).

(3) Die Betriebszeiten für das flexible Mobilitätskonzept im Landkreis Rosenheim sind wie folgt festgelegt:
Montag bis Donnerstag: 7:00 bis 22:00 Uhr
Freitag: 7:00 bis 3:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 5:00 Uhr
Sonntag: 9:00 bis 20:00 Uhr

§ 4 Beförderungsentgelte

(1) Für die Beförderung von Personen und Sachen sind die Beförderungsentgelte/Fahrpreise nach der Preistafel für das flexible Mobilitätskonzept im Landkreis Rosenheim wie folgt zu entrichten:

ZoneReichweiteKosten
Zone 1Bis 4 km3,00 €
Zone 24 bis 8 km4,20 €
Zone 38 bis 10 km5,40 €
Zone 410 bis 15 km7,20 €
Zone 5Ab 15 km7,20 €*

*zzgl. 1,50 € pro km
(Kinder im Alter von 0 bis einschließlich 6 Jahre werden unentgeltlich befördert. Dies muss bereits bei der Buchung mit angegeben werden.)

Zahlungspflichtig ist der Fahrgast und/oder derjenige, auf dessen Antrag die Beförderung durchgeführt wird.

(2) Das Fahrgeld soll möglichst abgezählt entrichtet werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,– € zu wechseln und Ein- oder Zwei-Centstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

(3) Wenn der Fahrpreis nicht abgezählt entrichtet wird und das Fahrpersonal nicht wechseln kann, erhält der Fahrgast eine Empfangsbescheinigung über den zu viel entrichteten Betrag. Diesen Betrag kann er bei der ihm vom Fahr- oder Aufsichtspersonal benannten Stelle gegen Vorlage der Bescheinigung abholen; auf Antrag wird der Betrag überwiesen.

(4) Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(5) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das Gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Fahrausweise und Empfangsbescheinigungen nach Absatz (5).

§ 5 Reinigungskosten

Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen oder Ausstattungsgegenständen werden die in der Preistafel festgesetzten Reinigungskosten erhoben. Weitergehende Ansprüche sowie strafrechtliche Verfolgung bleiben unberührt.

II Beförderung von Personen

§ 6 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen

a. Personen, die unter dem Einfluss berauschender Getränke oder Mittel stehen,

b. Personen mit ansteckenden Krankheiten,

c. Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

(2) Das Fahr- oder Aufsichtspersonal ist berechtigt, den Ausschluss von der Beförderung gegebenenfalls mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen.

(3) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Als Aufsichtsperson gelten nur Personen, die mindestens das 17. Lebensjahr vollendet haben.

§ 7 Verhalten der Fahrgäste

(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Fahr- oder Aufsichtspersonals ist zu folgen.

(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

a. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,

b. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

c. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,

d. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

e. ein als besetztes bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,

f. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,

g. in Fahrzeugen zu rauchen,

h. Rundfunkempfänger, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente zu benutzen. Die Benutzung von Rundfunk- u. Tonwiedergabegeräten mit Kopfhörern ist erlaubt, sofern andere Fahrgäste dadurch nicht belästigt werden.

i. Fahrzeuge, Anlagen und Betriebseinrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen. Soweit für das Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese entsprechend zu benutzen. Ausnahme von Absatz (1) und (2) bedürfen der Zustimmung des Fahr- oder Aufsichtspersonals. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließen sich die Türen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnungen die ihm nach den Absätzen (1) bis (4) obliegenden Pflichten, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Das Fahr- oder Aufsichtspersonal ist berechtigt, den Ausschluss von der Beförderung gegebenenfalls mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen.

(6) Wer Sicherungseinrichtungen missbräuchlich betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15,– € zu zahlen.

(7) Das Fahr- oder Aufsichtspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Es ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen.

§ 8 Geltungsdauer der Fahrausweise

(1) Einzelfahrscheine gelten für eine Fahrt am Lösungstag.

(2) Die Geltungsdauer von Fahrausweisen darf nicht verlängert werden.

§ 9 Fahrausweise, Fahrtunterbrechung

(1) Der Fahrgast muss bei Beginn der Fahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Der Fahrausweis ist dem Fahr- oder Aufsichtspersonal unaufgefordert vorzuzeigen und bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren.

(2) Verletzt der Fahrgast die Pflichten nach Absätzen (1), gilt er als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis und kann von der Beförderung ausgeschlossen werden oder ein erhöhter Fahrpreis nach § 13 gefordert werden.

(3) Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet.

§ 10 Unentgeltliche Beförderung

(1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden gegen Vorzeigen des amtlichen Ausweises, der mit einer gültigen Wertmarke versehen sein muss, im Nahverkehr unentgeltlich befördert.

(2) Die Begleitperson eines Schwerbehinderten wird im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist. Eine Wertmarke ist für die Begleitperson nicht notwendig.

Für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten ist unabhängig von der Mitfahrt einer Begleitperson eine Wertmarke im Ausweis erforderlich. Ohne diese Marke ist die Beförderung von Schwerbehinderten zahlungspflichtig, die Begleitperson wird unentgeltlich befördert.

(3) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden in Begleitung eines erwachsenen Fahrgastes unentgeltlich befördert.

§ 11 Wahlweise Gültigkeit von Fahrausweisen

(1) Im flexiblen Mobilitätskonzept im Landkreis Rosenheim gelten ausschließlich die Fahrausweise des flexiblen Mobilitätskonzeptes im Landkreis Rosenheim.

(2) Fahrausweise der Bahn (z.B. Bayern-Ticket) oder anderer Verkehrsverbünde werden im flexiblen Mobilitätskonzepte im Landkreis Rosenheim nicht anerkannt.

§ 12 Ungültige Fahrausweise

(1) Fahrausweise, die entgegen den Bestimmungen des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die

a. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können.

b. eigenmächtig geändert sind,

c. von Nichtberechtigten benutzt werden,

d. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,

e. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,

III Beförderung von Sachen

§ 13 Anspruch auf Beförderung, Begriffsbestimmungen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht.

(2) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen im Sinne von Handgepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Rollatoren, Einkaufstrolleys, Faltboote, Hunde und Kleintiere besteht nicht. Diese werden nur dann befördert, wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebes durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Rollstühle, Kinderwagen und Koffer müssen bei der Buchung angegeben werden.

(3) Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände, insbesondere

a. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,

b. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,

c. Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen.

(4) Das Fahr- oder Aufsichtspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

Die Voraussetzungen für eine Beförderung sind im Allgemeinen nur gegeben, wenn

a. die Sachen zur Beförderung mit dem eingesetzten Fahrzeug geeignet und nach Art, Eigenschaft, Inhalt und Umfang ausreichend und sicher verpackt sind,

b. die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt, insbesondere die Benutzung der Durchgänge sowie das Ein- und Aussteigen nicht behindert werden,

c. für eine sichere Unterbringung der Sache ohne Beeinträchtigung der Personenbeförderung ausreichend Platz verfügbar ist.

§ 14 Handgepäck, orthopädische Hilfsmittel

(1) Ein Gepäckstück ist inklusive. Weitere Gepäckstücke können nach Verfügbarkeit transportiert werden und aus mehreren Stücken bis zu einem Gesamtgewicht von 50 kg bestehen.

(2) Der Fahrgast hat das Handgepäck selbst unterzubringen.

(3) Zurückgelassenes Handgepäck wird als Fundsache behandelt.

(4) Ein mitgeführter Rollstuhl eines Schwerbehinderten, soweit die Beschaffenheit dies zulässt, werden gegen Vorzeigen des amtlichen Ausweises unentgeltlich befördert. Der Ausweis muss nicht mit einer gültigen Wertmarke versehen sein. E-Rollstühle sind vom Transport ausgeschlossen.

(5) Die Mitnahme von elektrisch angetriebenen Leichtfahrzeugen, sogenannten „E-Scootern“, ist ausgeschlossen.

§ 15 Fahrräder

(1) Fahrräder werden im flexiblen Mobilitätskonzept im Landkreis Rosenheim nicht transportiert..

§ 16 Tiere

(1) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

(2) Die Mitnahme von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) ist ausgeschlossen.

(3) Kleintiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(4) Hunde werden unentgeltlich befördert.

§ 17 Fundsachen

(1) Fundsachen sind unverzüglich dem Fahr- oder Aufsichtspersonal abzuliefern.

(2) Verlorengegangene Gegenstände können bei den durchführenden Unternehmen zu den Bürozeiten telefonisch erfragt und ggf. abgeholt werden.

IV Tickets und Fahrpreisermäßigungen

§ 18 Einzelticket

(1) Für die Nutzung des flexiblen Mobilitätskonzeptes im Landkreis Rosenheim kann für eine einfache Fahrt ein Einzelticket gelöst werden.

(2) Das Einzelticket ist über die App oder telefonisch zu buchen und in der App per Kredit-Karte oder beim Busfahrer bar zu bezahlen.

§ 19 Kinder und Senioren

(1) Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr erfolgt grundsätzlich gem. § 10 Abs. 3 eine unentgeltliche Beförderung.

V Schlussstimmungen

§ 20 Beschwerden

Beschwerden sind, abgesehen von den in § 4 Abs. (5) genannten Fällen, unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Linienbezeichnung an die RoVG mbH, Wittelsbacherstr. 53, 83022 Rosenheim zu richten, soweit sie nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können.

§ 21 Haftung

(1) Das durchführende Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes.

(2) Für Schäden an Sachen im Sinne § 14 Abs. (1) haftet das durchführende Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,– €. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

§ 22 Verjährung

(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.

(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 23 Ausschluss von Ersatzansprüchen

(1) Abweichungen in der Fahrtdurchführung durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche gegenüber dem durchführenden Unternehmen; insoweit übernimmt das durchführende Unternehmen auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen.

(2) Das durchführende Unternehmen haftet nicht für den Ausfall von Fahrten, deren Ursache es nicht zu vertreten hat.